Die nicht immer offensichtlichen Stolperfallen des deutschen Urheberrechts bereiten Marketingverantwortlichen gelegentlich Kopfzerbrechen. Über die Abmahngefahr durch Link-Vorschaubilder auf Social-Media-Plattformen wurde in den letzten Wochen viel berichtet. Doch auch bei der Verwendung von Screenshots auf der eigenen Website können Gefahren lauern.

Aktuelles Abmahn-Beispiel: Screenshots im Webkatalog

Wer Screenshots von Websites veröffentlicht, begeht möglicherweise dadurch eine Urheberrechtsverletzung. Im Blog von Bella & Ratzka Rechtsanwälte wurde vor wenigen Tagen ein solcher Fall geschildert. Die Bildagentur Getty Images mahnte den Betreiber eines Webkatalogs ab. Wie in vielen Webkatalogen üblich, erstellte die Webkatalogsoftware von jeder eingetragenen Website automatisch einen Screenshot, der dann als Teil des Katalogeintrags neben dem Link und dem Beschreibungstext angezeigt wurde.

Enthält ein solcher Screenshot jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Bild – und sei es auf dem Screenshot auch noch so stark verkleinert – liegt nach deutschem Recht eine Urheberrechtsverletzung vor. Denn auch wenn die Original-Website eine Lizenz für die Verwendung des Bildes besitzt, so ist die indirekte Wiedergabe des Bildes mithilfe eines Screenshots auf einer Drittanbieter-Website damit nicht abgedeckt.

Besonders betroffen: Grafikdienstleister und Softwarehersteller

Aufpassen müssen vor allem Werbeagenturen, Grafiker, Webdesigner und ähnliche Dienstleister. Beim Screenshot der neuen Kunden-Website für das eigene Referenz-Portfolio sollten Sie genau hinsehen. Ist auf dem Screenshot ein Bild zu sehen, dass für die Verwendung auf der Website des Agenturkunden lizenziert wurde, dürfen Sie den Screenshot nicht ohne weiteres auf der Agentur-Website verwenden. Hierfür ist der Kauf einer separaten Lizenz notwendig.

Falls Bildagenturen wie Getty Images mithilfe von automatisierter Bilderkennungssoftware solche Urheberrechtsverstöße in Screenshots in großem Stil entdecken können, liegt die Befürchtung nahe, dass in nächster Zeit viele deutsche Werbe- und Web-Agenturen Abmahnungen erhalten werden. Und bei Screenshots hört es nicht auf. Vermutlich lässt sich das oben gesagte auch auf abfotografiert Printmaterialien übertragen, die im Web veröffentlicht werden. Das ist allerdings nur eine Vermutung. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an einen auf Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Betroffen sind aber nicht nur Agenturen. Ein weiteres Beispiel sind Softwarehersteller. Auch sie werben im Web gerne mit Screenshots. Ein Problem kann dann auftreten, wenn beispielsweise die Bearbeitung eines Artikels in einem Redaktionssystem per Screenshot gezeigt wird. Ist in dem bearbeiteten Artikel ein Bild enthalten, sollte dessen Herkunft und Lizenz vor der Verwendung des Screenshots genau überprüft werden.

Deswegen empfehlen wir jedem, der Screenshots im Rahmen seines Content Marketings einsetzt: Schauen Sie lieber zweimal hin. Fragen Sie nach, woher Bilder stammen, die auf dem Screenshot zu sehen sind.

Tipps zum Urheberrecht bei Bildern und Fotos im Internet

Einen umfangreichen Leitfaden hat die Kanzlei Res Media in ihrem Blog zusammengestellt: